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Rechtliche Gesichtspunkte
Grundsätzlich besteht auf jedem Fotos / Bild ein Urheberrecht dessen Einwilligung für die Verwendung vorliegen muss. Dem Verwender des Bildes entsteht ein Nutzen, sei es für Werbung seines Produktes/Dienstleistung oder zur Illustration eines redaktionellen Beitrages. Die Einwilligung des Urhebers zur Verwendung des Bildes wird damit gegeben wenn ein Bild gekauft wird, da der Fotograf durch den Verkauf seine Einwilligung für die erwähnte Verwendung seines Bildes gibt.
Für die Verwendung von Produkten wie Poster, T-Shirt usw. ist eine “Right-Managed“ Lizenz erforderlich welche regelt, für welches Produkt oder Produkte das erworbene Bild eingesetzt werden darf. Der Unterschied besteht darin, dass das Bild nicht nur eine unterstützende Wirkung auf die Werbebotschaft oder redaktionellen Artikel hat sondern ein wesentlicher Bestandteil oder sogar Hautbestandteil eines Produktes ist.
Ein Kalender wird grundsätzlich gekauft um das Datum abzulesen. Wenn ein Jahreskalender mit Katzenfotos bebildert ist, entscheidet sich ein Käufer für den Katzenkalender weil er Katzen mag. Der Kauf wurde also auf Grund der Katzenbilder und nicht wegen den ''schönen'' Datukszahlen getätigt. Damit ist das Katzenfoto ein wesentlicher Bestandteil des Produktes. Der Kalender ist somit nicht mehr Hauptgrund für den Kauf. Der Künstler/Fotograf ist somit anders zu entschädigen da der Kalenderhersteller mit dem Bild das Geschäft macht und der Kalender nur einen Nebennutzen darstellt.
Hinweis: Der nachstehend Text ist als Richtlinie zu verstehen und wiederspiegelt nicht eine Gesetzesabschrift. Weiter hin ist zu Beachten, dass länderspezifische Unterschiede bestehen. Auf alle Fälle sind die Gesetze des jeweiligen Landes massgebend in dem ein Foto entstanden ist oder veröffentlicht wird.
1. Gebäude / Objekte
Erlaubt ohne Zustimmung des Eigentümers
Aussenaufnahmen von Gebäuden und Objekte wie Brunnen, Kunstwerke oder Plastiken die vom öffentlichen Grund aus gemacht wurden. Dabei dürfen keine speziellen Hilfsmittel wie Leitern, Podeste oder Teleobjektive eingesetzt werden. Das Bild muss so aufgenommen werden wie es eine Person vom Bürgersteig aus sehen kann.
Erlaubt nur mit Zustimmung des Eigentümers
Fotos innerhalb eines Gebäudes, dazu gehören auch Veranstaltungen wie Konzerte, Messen, Sportereignissen usw. Für eine Aufnahme der Innenansicht eines Gebäudes muss in der Regel Privatgrund betreten werden, dem zufolge erfolgt die Aufnahme nicht im öffentlichen Grund und es wird eine Erlaubnis benötigt. Dazu gehört auch ein Innenhof eines Gebäudes. Für solche Fotografien ist es notwendig einen Property-Release-Vertrag zu besitzen welcher die Einwilligung des Eigentümers regelt dass die Fotos verwendet werden dürfen.
Dazuzu gehört auch die Innenansicht eines Bahnhof, Flughafen, Krankenhaus usw. Ein Bahnhof wird zwar öffentlich genutzt, ist jedoch meistens Privatgrund oder im Besitz der Stadt welche die Einwilligung geben muss.
Fotos von nicht dauerhaften Kunstwerken dürfen nur mit Zustimmung des Künstlers/Eigentümers verwendet werden.
Beispiel: verhüllter Reichstag von Christo.
2. Personen
Generell ist zu bemerken, dass jede Person das Recht an seiner eigenen Person hat und sich auf dies Recht jederzeit berufen kann.
Erlaubt ohne Zustimmung der abgelichteten Person
Absolute Zeitpersonen die im öffentlichen Leben stehen (Politiker, Sportler, Schauspieler) wenn sie zum Zeitpunkt der Aufnahme einer öffentlichen Tätigkeit nachgehen.
Die Bilder dürfen dabei lediglich redaktionell, also z.B. für einen Zeitungsartikel und nicht für Werbezwecke verwendet werden.
Werden die Personen bei der Ausübung einer privaten Handlung fotografiert, also z.B. beim shoppen oder beim Abendessen in einem öffentlichen Restaurant, ist dies ohne Zustimmung der Person/Personen nicht erlaubt.
Erscheint eine Person als Beiwerk zu einem Landschaftsbild oder einer Örtlichkeit wie einem öffentlichen Platz oder vor einem Gebäude ist hierfür keine Erlaubnis der Person erforderlich. Dabei gilt es zu Beachten, dass die abgelichteten Person weder den Hauptbestandteil des Bildes ausmacht noch speziell herausgehoben wird.
Erlaubt nur mit Zustimmung der abgelichteten Person
Aufnahmen von Personen die kommerziell eingesetzt werden. Dafür ist ein so genannter “Model-Release“-Vertrag notwendig worin die abgebildete Person die Einwilligung für die Veröffentlichung der Bilder für Werbezwecke gestattet. Ist die abgelichtete Person unter 18 Jahren, ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.
Dabei ist zu beachten, dass selbst beim vorhanden sein einer Einwilligung gewisse Regeln beachtet werden müssen. Wenn z.B. für eine politische Partei, religiöse Institution oder wenig schmeichelhafte Handlung (Bordellbesuch, Aufruf zu einer Demonstration u.s.w.) geworben wird ist dafür eine spezielle Einwilligung erforderlich, da die Person mit einer Einstellung in Verbindung gebracht werden kann und dies nicht unbedingt erwünscht sein kann.
3. Gegenstände/Produkte
Ohne Zustimmung sind Fotos für kommerzielle Zwecke nicht gestattet die folgende Objekte beinhalten:
- Logos von Markenprodukten (z.B. Shampoo mit Logo/Schriftzug)
- Gegenstände mit einem Designschutz (Colaflasche, Figuren)
- geschützete Figuren (z.B. Comicfiguren)
Möchte mit Markenprodukten geworben werden, wird ein “Porperty-Release“-Vertrag benötigt worin der Eigentümer der Marke die Einwilligung für die Verwendung gibt.
Bilder von Markenprodukten dürfen redaktionell verwendet werden um eine Beitrag zu illustrieren.
Das Urheberrechtgesetzt gestattet auch nachstehende Handlungen nicht:
- Bild von Bild (z.B. Foto von einem bekannten Kunstwerk)
- Dokumente abfotografieren ohne dabei ein eigentliches, neues Kunstwerk zu schaffen
- eigene bzw.somit falsche Urhebervermerke
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